Satzung

Satzung der CampingFreunde Heilsbronn e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „CampingFreunde Heilsbronn e. V.“
Er hat seinen Sitz in Heilsbronn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Campingfreunde zum Fördern der Gemeinsamkeiten und Geselligkeiten rund um das Camperleben, Pflege der Kameradschaft über alle Altersgruppen. Das Interesse am Campinggedanken soll geweckt und weiter getragen werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Campingausfahrten, Treffen zum Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Tagesausflüge und weitere Unternehmungen, die die Geselligkeit unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person unter Anerkennung dieser Satzung werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen des Vereines. Mit der Mitgliedschaft endet auch die Familien- / Partnermitgliedschaft.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten oder bei vereinsschädigendem Verhalten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 4 Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Es gibt die Einzelmitgliedschaft und die
Familien- / Partnermitgliedschaft. Zu den Familien- / Partnermitgliedern zählen Ehegatten / Lebenspartner von Mitgliedern, sowie deren Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr. Es gibt unterschiedliche Beiträge für Einzel- und Familien- / Partner-
mitgliedschaften. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereines. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einladung hat schriftlich (auch per E-Mail zulässig) mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann per Handzeichen oder schriftlich unter Wahrung der Geheimhaltung erfolgen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. Personen unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Alle Mitglieder sind alsbald schriftlich darüber zu informieren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordert. Hierbei gelten die Bestimmungen der ordentlichen Versammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts
  • Ausgaben ab einer Höhe von 3.000,00 € je Anschaffung
  • Aufnahme von Darlehen

Die Jahreshauptversammlung ist in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen.

§ 7 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. ein oder mehrere Beisitzer

Die Gesamtvorstandsmitglieder 1 bis 3 sind jeweils alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB. Damit bilden diese den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dieser bleibt bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder 1 bis 3 können jeweils über Ausgaben bis zu einer Höhe von 250,00 € selbst entscheiden. Darüber hinaus entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Gesamtvorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Beisitzer besteht aus ein oder mehreren Personen. Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer und ihre Anzahl. Die Beisitzer können besondere Bezeichnungen haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere vertretungs-berechtigte oder nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Eine Zusammenlegung von Gesamtvorstandsaufgaben – ausgenommen die unter 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben – ist möglich, jedoch nur zeitlich begrenzt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein innehaben dürfen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Haftung

Bei Teilnahme an irgendwelchen Veranstaltungen gleich welcher Art, können Haftungsansprüche gegen den Verein oder den Vorstand nicht geltend gemacht werden. Jedes Mitglied beteiligt sich an den Veranstaltungen freiwillig und auf eigene Gefahr.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren. Das vorhandene Vermögen des Vereines fällt an das „Rote Kreuz – Ortsgruppe Heilsbronn“.

Gebührenordnung der CampingFreunde Heilsbronn e.V.

§ 1 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Es gibt die Einzelmitgliedschaft und die
Familien- / Partnermitgliedschaft. Zu den Familien- / Partnermitgliedern zählen Ehegatten / Lebenspartner von Mitgliedern, sowie deren Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr.
Folgende Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben:

Einzelmitgliedschaft: 10,00 € / Jahr
Familien-/Partnermitgliedschaft: 17,00 € / Jahr

§ 2 Fälligkeit

Der erste Jahresbeitrag ist mit Eintritt in den Verein sofort zu begleichen. Zum 15. März des Folgejahres wird jeweils der Jahresbeitrag für das laufende Jahr eingezogen.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.